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28. Februar 2019

Der persönliche Feiertag

Unsere gute und bewährte bisherige österreichische Karfreitagslösung wurde leider durch ein EuGH Urteil gekippt.

Angestiftet hat dieses Urteil ein Atheist, der mit Hilfe der roten Arbeiterkammer unverständlicherweise erfolgreich gegen den Feiertag für unsere evangelischen Mitbürger geklagt hat und damit für echten Unfrieden in unserer Gesellschaft gesorgt hat.

Jetzt musste die Bundesregierung rechtlich leider handeln. Ziel war, eine möglichst nahe an der alten Regelung befindliche Neuregelung zu schaffen, die auch bei weiteren Klagen hält. 

Zusätzlich war sich die Bundesregierung einig, dass ein Feiertag für alle auch das Tor für Klagen anderer Religionsgemeinschaften auf Gleichbehandlung geöffnet hätte. Muslimische Feiertage in unserem Österreich wollten und werden wir aber nicht akzeptieren.

Zusätzlich ging es darum, der Wirtschaft angesichts einer sinkenden Konjunktur, keine neuen Belastungen aufzubürden, die speziell die ohnehin schon überbelasteten kleinen und kleinsten Betriebe treffen würde.

Nachdem der Erstvorschlag der Bundesregierung den Karfreitag ab 14 Uhr freizugeben, auf massiven Widerstand aller Betroffenen gestoßen ist – besonders der Kirchen – haben wir Gespräche mit evangelischer und katholischer Kirche geführt, um hier eine gute österreichische Lösung als Kompromiss zwischen allen Interessen herbeizuführen.

Deshalb kommt jetzt der „persönliche Feiertag“ mit dem die Religionsausübung ermöglicht wird. Diese Lösung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle und Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Sinne des EUGH-Urteils“.

Im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruches kann künftig ein Tag als persönlicher Feiertag beansprucht werden – mit einseitigem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.

Dieser muss 3 Monate zuvor angemeldet werden – für das Jahr 2019 wird eine kürzere Frist definiert.

Sollte der Arbeitnehmer, auf Wunsch des Arbeitgebers, verursacht durch dringende betriebliche Gründe, dennoch an diesem selbst gewählten „persönlichen Feiertag“ freiwillig seiner Arbeit nachgehen, so erhält er für diesen Tag sämtliche Vergütungen wie an jedem anderen Feiertag.

Der Urlaubsanspruch bleibt selbstverständlich bestehen. Damit erhält der Arbeitnehmer stattdessen einen anderen Urlaubstag.

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